1. Warum sollte ich überhaupt eine Vorsorgevollmacht erteilen?
Wer durch einen Verkehrsunfall oder eine schwere Krankheit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, benötigt Hilfe. Das Betreuungsgericht bestellt in solchen Fällen einen Betreuer. Aber der muss nicht unbedingt Ihr Wunschkandidat sein. Selbst wenn Ihr Ehegatte zum Betreuer bestellt wird: Der Betreuer muss gegenüber dem Gericht genaue Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen. Das ist oft aufwändig und nicht gewünscht.
Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens bestimmen, die alle erforderlichen Angelegenheiten für Sie regelt. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass ein Betreuer nicht bestellt wird, wenn ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten genauso gut regeln kann.
2. Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht berechtigt den Bevollmächtigten regelmäßig, sowohl vermögensrechtliche Angelegenheiten als auch persönliche Angelegenheiten für Sie zu regeln. Vermögensrechtliche Angelegenheiten sind zum Beispiel Überweisungen vom Bankkonto, Kündigung eines Mietvertrages oder die Regelung von Versicherungsangelegenheiten. Persönliche Angelegenheiten betreffen wichtige Fragen wie den Umzug in ein Heim, Behandlungsmaßnahmen durch Ärzte oder die Durchführung von Operationen.
In aller Regel wird die Vorsorgevollmacht als „Generalvollmacht“ erteilt. Damit die Bestellung eines Betreuers wirklich nicht erforderlich wird, soll der Bevollmächtigte alles, was überhaupt rechtlich möglich ist, für Sie erledigen können. Sie können die Vollmacht aber auch auf einzelne Angelegenheiten beschränken oder verschiedenen Bevollmächtigten unterschiedliche Aufgabenbereiche zuweisen.
3. Wen sollte ich bevollmächtigen?
Sie sollten nur jemanden bevollmächtigen, dem Sie auch wirklich vertrauen. Gerade bei einer Vorsorgevollmacht muss der Bevollmächtigte oftmals besonders wichtige Entscheidungen für Sie treffen. In der Praxis werden meistens Ehepartner und Kinder bevollmächtigt. Bei der Erteilung der Vollmacht können Sie bestimmen, ob die Kinder beispielsweise nur zusammen oder jeweils einzeln für Sie handeln sollen. Es ist auch möglich festzulegen, wer wann tätig werden soll, zum Beispiel durch eine Rangfolge bei den Bevollmächtigten.
4. Warum kann ich nicht einfach ein Formular verwenden, das ich im Internet gefunden oder mir in der Buchhandlung besorgt habe?
Wer sich mit dem Thema „Vorsorgevollmacht“ beschäftigt, wird schnell feststellen, dass viele verschiedene Muster von Vorsorgevollmachten existieren. Auch in unserem Notariat haben wir ein Muster für eine Vorsorgevollmacht, das wir meistens verwenden. Aber wir füllen dieses Formular nicht „blind“ aus, wie dies häufig bei anderen Mustern von Vorsorgevollmachten geschieht. In einem persönlichen Gespräch werden wir die verschiedenen Möglichkeiten bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht mit Ihnen besprechen und danach eine auf Sie und Ihre Situation passende Vorsorgevollmacht erstellen. Als Notare können wir Ihnen zu jedem Satz, der in dem Muster steht, auch eine alternative Lösung vorschlagen.
5. Muss eine Vorsorgevollmacht überhaupt notariell beurkundet werden?
Damit der Bevollmächtigte seine Vollmacht nachweisen kann, macht eine Vorsorgevollmacht nur Sinn, wenn sie zumindest schriftlich erteilt wird. In einigen Fällen verlangt die gesetzliche Regelung auch eine schriftliche Vollmacht, etwa für die Entscheidung über Operationen, die lebensgefährlich sind oder besonders schwere Folgen haben können. Bei Grundstücksgeschäften und vielen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen führt dagegen kein Weg an einer notariellen Vollmacht vorbei.
Aber auch über diese Bereiche hinaus bietet die notarielle Vorsorgevollmacht große Vorteile und vor allem Rechtssicherheit: Bei der Beurkundung prüfen wir als Notare Ihre Identität. In der Urkunde stellen wir Ihre Geschäftsfähigkeit fest. Dadurch werden später Zweifel bei Banken oder Ärzten vermieden. Da das Original der notariellen Vorsorgevollmacht bei uns im Notariat verwahrt wird, ist es nicht schlimm, wenn der Bevollmächtigte sein Exemplar der Vollmacht einmal verliert. Wir können jederzeit neue erstellen. Vor allem aber beraten wir Sie umfassend bei der Abfassung der Vorsorgevollmacht. Und die Beratung kostet keinen Cent mehr.
6. Was ist eine Patientenverfügung?
In einer Patientenverfügung, die manchmal auch „Patiententestament“ genannt wird, können Sie bestimmen, wie Ihre medizinische Versorgung aussehen soll, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, dies dem Arzt mitteilen zu können. Dies betrifft beispielsweise den Fall, dass der Betroffene ohne Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins im Koma liegt. In einer Patientenverfügung können Sie festlegen, dass Sie in einem solchen Zustand in Würde sterben möchten und nicht über Apparate künstlich am Leben gehalten werden möchten.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung hängen eng zusammen. Ihre Behandlungswünsche in der Patientenverfügung stellen Anweisungen dar, die von Ihrem Bevollmächtigten umgesetzt werden müssen. So ist er es, der die Ärzte bittet, die lebensverlängernden Maßnahmen einzustellen. Wenn Sie ihre Behandlungswünsche in einer Patientenverfügung festgelegt haben, ist es viel einfacher für den Bevollmächtigten, die richtige Entscheidung zu treffen.
7. Müssen sich meine Ärzte nach der Patientenverfügung richten?
Die Patientenverfügung richtet sich nicht nur an die Bevollmächtigten, die Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht bestimmt haben, sondern auch an alle behandelnden Ärzte. Diese sind rechtlich verpflichtet, ihre Wünsche zu befolgen. Die rechtliche Verbindlichkeit von Patientenverfügungen in Situationen, in denen der Betroffene keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann, ist mittlerweile gesetzlich geregelt. In der Praxis ist es für die Ärzte sehr viel einfacher, wenn ihnen eine notarielle Patientenverfügung vorgelegt wird. Erst durch die notarielle Beurkundung der Patientenverfügung wird sichergestellt, dass Sie geschäftsfähig waren, als Sie die Patientenverfügung abgefasst haben, und dass Sie sich Ihre Behandlungswünsche in der Patientenverfügung auch gut überlegt haben.
8. Können Vorsorgevollmachten registriert werden?
Damit Ihre Vorsorgevollmacht nicht übersehen und vielleicht unnötig ein Betreuer bestellt wird, können Sie Ihre Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Die Betreuungsgerichte erkundigen sich inzwischen regelmäßig beim Vorsorgeregister, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt, bevor sie einen Betreuer bestellen. Patientenverfügungen können übrigens auch dort registriert werden.
9. Kommt der Notar auch zu mir nach Hause oder ins Krankenhaus?
Selbstverständlich kommen wir auch zu Ihnen nach Hause oder ins Krankenhaus, wenn es für Sie nicht mehr möglich ist, in unserem Büro vorbeizukommen.
10. Was kostet eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung beim Notar?
Das ist eine berechtigte Frage. Die Notarkosten sind gesetzlich für alle Notare gleich geregelt. Für die Kosten kommt es also nicht darauf an, zu welchem Notar Sie gehen. Die Kosten der Vorsorgevollmacht hängen von Ihrem Vermögen ab. Beispielsweise kostet bei einem Vermögen von 100.000 € eine notarielle Vorsorgevollmacht 165 €. Bei einem Vermögenswert von 250.000 € wird eine Gebühr von 300 € fällig. Die notarielle Beurkundung einer Patientenverfügung kostet immer 60 €, da hierfür ein Standardwert vorgesehen ist. Zu den genannten Notargebühren kommen noch Post- und Schreibauslagen sowie die MwSt. hinzu.
Bitte bedenken Sie: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung haben weitreichende Folgen. Deshalb sollten Sie auf unsere fachkundige Beratung und juristisch genaue Formulierung nicht verzichten.