1. Haftet der Gründer eines Unternehmens für dessen Schulden persönlich?
Das hängt ganz davon ab, welche Rechtsform das Unternehmen hat. Wer ein einzelkaufmännisches Unternehmen betreibt, steht für dessen Verbindlichkeiten ohne irgendeine Beschränkung mit seinem gesamten (also auch dem privaten) Vermögen ein. Dies gilt ebenso, wenn sich mehrere Personen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (diese wird oft kurz „GbR“ oder „BGB-Gesellschaft“ genannt), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder (im Bereich der freien Berufe) zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Allerdings muss ein Gläubiger einer solchen Gesellschaft wegen seiner Forderungen zunächst versuchen, sich an das Gesellschaftsvermögen zu halten, ehe er die Gesellschafter selbst in Anspruch nehmen kann.
Wer seine persönliche Haftung für Schulden des Unternehmens beschränken oder gar ausschließen möchte, dem stehen die Gesellschaftsformen der Kommanditgesellschaft (KG – oftmals in Form einer GmbH & Co. KG anzutreffen), der GmbH, der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) und natürlich auch der Aktiengesellschaft (AG) zur Verfügung.
Egal für welche Rechtsformen Sie sich letztendlich entscheiden: Das Notariat vermag Ihnen in allen Varianten entscheidende Hilfe zu leisten – sei es dass wir uns um eine Anmeldung zum Handelsregister oder um die Abfassung des Gesellschaftsvertrages (der bei der Gründung von AG, GmbH und UG notariell beurkundet werden muss) kümmern. Alle genannten Gesellschaftsformen können Sie beim Notar errichten (Näheres dazu unter Frage 9). Da in der Praxis die Gründung von kleinen Kapitalgesellschaften (GmbH und UG) am häufigsten vorkommt, sollen diese Rechtsformen in den nachfolgenden Fragen im Vordergrund stehen.
2. Welche Rechtsform ist für mich die beste?
Auf diese Frage kann es keine allgemein gültige Antwort geben. Gerade wenn es darum geht, die eigene Haftung einzuschränken, sollte man zunächst das potenzielle Haftungsrisiko, dem man als Gründer in der gewählten Branche ausgesetzt ist, abschätzen. Wer sich etwa auf das Fällen von Bäumen oder auf die Beratung in Finanzangelegenheiten verlegt und damit haftungsträchtige Tätigkeiten ausübt, tut gut daran, eine Kapitalgesellschaft (etwa in Form einer GmbH) oder auch eine GmbH & Co. KG zu gründen, um sein Privatvermögen zu schützen.
Da die verschiedenen Rechtsformen auch jeweils steuerlich unterschiedlich behandelt werden, sollte zuvor unbedingt ein Beratungsgespräch mit einem Steuerberater stattfinden, damit auch dieser Aspekt Berücksichtigung findet.
Übrigens kann man die einmal gewählte Rechtsform auch später noch korrigieren, indem man das Unternehmen etwa nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetz in eine Gesellschaft anderer Rechtsform umwandelt.
3. Wie ist der Ablauf bei der Gründung einer GmbH bzw. UG?
Nachdem man mit dem Notariat die beabsichtigte Gründung besprochen hat, übersendet Ihnen der Notar umgehend einen Entwurf der Satzung der Gesellschaft. Sodann kommt es nach vorheriger Terminabsprache zur Beurkundung. Erst nach Unterzeichnung der Gründungsurkunde kann für die Gesellschaft ein Bankkonto eröffnet werden, auf das die Gesellschafter die von Ihnen übernommenen Stammeinlagen überweisen können. Sobald die Gesellschafter dem Notar die erfolgten Einzahlungen nachgewiesen haben, kann die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister erfolgen. Bis zur Eintragung sollte der Geschäftsführer tunlichst keine Geschäfte für die Gesellschaft abschließen, da er hierfür persönlich haften würde. Erst mit Eintragung der GmbH im Handelsregister ist die GmbH als juristische Person vollwertig entstanden und die Haftung grundsätzlich auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt.
Der Ablauf im Rahmen der Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft unterscheidet sich nicht von dem vorstehend geschilderten Verfahren.
4. Wie hoch ist das Stammkapital, das man zur Gründung einer GmbH / UG einzahlen muss?
Das Mindeststammkapital der GmbH beläuft sich auf 25.000 €. Die Gesellschafter können jedoch im Rahmen der Gründung regeln, dass zunächst nur die Hälfte des Stammkapitals (und der Rest auf Anforderung durch die Geschäftsführung) einzuzahlen ist.
Alternativ ist bei einer GmbH auch eine Gründung mit Sacheinlagen (hierzu Frage 5) möglich.
Bei der UG als der „kleinen Schwester“ der GmbH beträgt das Mindeststammkapital ein Euro. Anders als bei der GmbH ist das vom Gründer frei gewählte UG-Stammkapital sofort in voller Höhe einzuzahlen. Eine Sachgründung sieht das Gesetz bei der UG nicht vor. Schließlich ist ein Viertel des Jahresgewinns der UG so lange in eine Rücklage einzuzahlen, bis diese die Aufstockung des Stammkapitals der UG auf 25.000 € und damit die Umwandlung in eine GmbH ermöglicht.
5. Wie läuft das Sachgründungsverfahren bei einer GmbH ab?
Wer statt einer Barzahlung einen Sachvermögensgegenstand (z.B. einen Lkw, ein Warenlager oder auch eine Geldforderung) in das Vermögen der GmbH einbringen möchte, kann dies ohne weiteres machen; die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss allerdings dem Registergericht gegenüber durch Vorlage eines Wertgutachtens eines Sachverständigen nachgewiesen werden. Dieses Verfahren dauert naturgemäß länger als eine Bargründung.
Diesen zeitlichen Aspekt sollte man allerdings keineswegs zum Anlass nehmen, nach Durchführung eines Bargründungsverfahrens den als Sacheinlage vorgesehenen Vermögensgegenstand mit Mitteln der GmbH vom Gründungsgesellschafter anzukaufen (so genannte „verdeckte Sachgründung“): Denn auf diese Weise werden nicht nur die eigentlichen Absichten des Gründers verschleiert – vielmehr macht sich der GmbH-Geschäftsführer in diesem Fall sogar strafbar! Und auch der Gründungsgesellschafter geht ein hohes Risiko ein: Sofern es ihm nämlich bei einer späteren Insolvenz der GmbH nicht gelingt, die Werthaltigkeit der verdeckten Sacheinlage nachzuweisen, muss er die von ihm übernommene Stammeinlage ein zweites Mal einzahlen.
6. Ist die Gründung einer englischen „Limited“ eine echte Alternative zur Gründung einer GmbH / UG?
Auf gar keinen Fall. Die Errichtung einer deutschen Zweigniederlassung einer in England gegründeten (und dort nur als Briefkastenfirma existierenden) Limited geht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zurück, die den verschiedenen Gesellschaftsrechtsformen weit gehende Freiheit zur Niederlassung im EU-Raum gewährt hat. Diese Möglichkeit wurde sodann von vielen Kleinstgründern ausgenutzt, die entweder nicht willens oder nicht in der Lage waren, das Mindeststammkapital einer deutschen GmbH (25.000 € - siehe hierzu Frage 4) aufzubringen, da eine Limited ohne weiteres auch mit lediglich einem britischen Pfund gegründet werden kann. Insbesondere aus diesem Grund hat die Limited in Deutschland niemals eine nennenswerte Bedeutung erlangt. Hinzu kam, dass die Eintragung im deutschen Handelsregister – anders als dies von zahlreichen Firmen, die sich auf die Erbringung von Service-Leistungen zur Gründung englischer Limiteds spezialisiert hatten, suggeriert wurde – oftmals sehr lange Zeit wegen der Vielzahl der beizubringenden Dokumente in Anspruch nahm.
Der deutsche Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen, mit der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) eine Art „Mini-GmbH“ anzubieten (siehe dazu Frage 4), die innerhalb weniger Tage im Handelsregister eingetragen werden kann. Ob sich diese Rechtsform auf Dauer durchzusetzen und das nötige Vertrauen des Geschäftsverkehrs zu erlangen vermag, bleibt allerdings abzuwarten.
7. Sollte man sich vor Gründung einer Gesellschaft von einem Rechtsanwalt beraten lassen?
Dies kann man selbstverständlich tun – wenn man bereit ist, die damit verbundenen (zumeist erheblichen) Zusatzkosten zu tragen. Viele Gründer lassen sich von einem Rechtsanwalt sogar einen Entwurf des Gesellschaftsvertrages anfertigen. Eine Gebührenersparnis beim Notar ist damit allerdings keineswegs verbunden, da die für die Beurkundung zu erhebende Notargebühr unabhängig davon anfällt, wer den Entwurf der Urkunde erstellt hat.
Stattdessen ist zu beachten, dass die Anfertigung des Entwurfs durch den Notar selbst die Beurkundung um keinen Cent teurer macht – und auch das zuvor geführte Beratungsgespräch ist bereits mit der Beurkundungsgebühr abgegolten! Wer sich also mit seinem Gründungsvorhaben sofort an den Notar wendet, kann auf diese Weise eine Menge Geld sparen.
Vor der Beurkundung lohnt hingegen auf jeden Fall der Gang zum Steuerberater, um sich rechtzeitig über die steuerlichen Seiten der in Betracht gezogenen Rechtsformen zu informieren.
8. Was kostet die Gründung einer GmbH / UG?
Weniger, als viele denken: Die Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € durch zwei oder mehr Personen schlägt insgesamt mit ca. 642,50 € zzgl. Auslagen und MwSt. an Notarkosten zu Buche. Hinzu kommen die Kosten der Veröffentlichung sowie der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister.
Achtung: Unmittelbar nach der Gründung erhalten Sie in aller Regel Post von zahlreichen (dubiosen und zumeist im Ausland ansässigen) Firmen, die beträchtliche Gebühren für die Eintragung in fragwürdigen Unternehmensregistern verlangen. Eine Pflicht zur Eintragung besteht jedoch ausschließlich im gerichtlich geführten Handelsregister!
Die Gründung einer UG (z.B. mit einem Stammkapital von 100 €) nebst Handelsregisteranmeldung ist sogar zum Preis von 135 € zzgl. Auslagen und MwSt. möglich. Dies setzt freilich die Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls voraus, das in der Sache lediglich auf Gründungen durch Einzelpersonen passt. Hinzu kommen auch hier die Kosten der Veröffentlichung sowie der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister.
9. Was passiert eigentlich mit dem Unternehmen, wenn dem Inhaber/Gesellschafter etwas zustößt?
Eine berechtigte Frage, die eigentlich jedem Unternehmer die Notwendigkeit, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, vor Augen führen müsste:
Denn wer – etwa in Folge eines Schlaganfalls – dauerhaft handlungsunfähig ist, bekommt vom Gericht einen Betreuer zur Seite gestellt. Wenn man Glück im Unglück hat, ist dies ein naher Angehöriger (z.B. der Ehepartner oder ein Kind) – ansonsten werden oftmals Berufsbetreuer bestellt, die sich zeitgleich noch um zahlreiche weitere Betreute kümmern. Unabhängig von der konkreten Person kann eine Betreuerbestellung für einen Gesellschafter langfristig jedoch zu gravierenden Problemen für das Unternehmen führen, da der Betreuer von Gesetzes wegen keinerlei unternehmerische Risiken für den Betreuten eingehen darf bzw. entsprechende Vorhaben vom Betreuungsgericht nicht genehmigt werden.
Abhilfe schafft insoweit nur eine (möglichst umfassend) erteilte Vorsorgevollmacht, mit der der Gesellschafter eine oder mehrere Personen seines Vertrauens u.a. auch mit der Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte beauftragt. Denn eine gerichtliche Betreuung darf überhaupt nur dann angeordnet werden, soweit kein Bevollmächtigter für den Betroffenen tätig werden kann. Dies setzt freilich voraus, dass die Vorsorgevollmacht rechtzeitig (also „in guten Zeiten“) erteilt wurde. Wer hingegen bereits geschäftsunfähig ist, kann auch keine Vollmacht mehr erteilen. Näheres zur Vorsorgevollmacht lesen Sie unter der Rubrik „Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“.
Mindestens ebenso gravierend können die Folgen sein, wenn ein Gesellschafter verstirbt, ohne zuvor seine Nachfolge geplant zu haben: Denn wer ohne Hinterlassung eines Testaments verstirbt, wird nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge beerbt, was oftmals den Eintritt von hierfür eher ungeeigneten Personen (z.B. minderjährigen Kindern) in die Gesellschaft nach sich zieht. Dass auch dies den Bestand eines Unternehmens auf Dauer gefährden kann, liegt auf der Hand. Die rechtzeitige Errichtung eines Testaments, mit dem die Nachfolge in sinnvolle Bahnen gelenkt wird, ist daher unbedingt anzuraten. Oftmals sind die testamentarischen Verfügungen auch mit den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages in Einklang zu bringen, die zumeist Vorgaben für die Nachfolge in Gesellschaftsbeteiligungen machen. Die fachkundige Beratung und das passende Testament erhalten Sie bei Ihrem Notar. Näheres zur Erbfolge erfahren Sie unter der Rubrik „Erben und vererben“.
10. Welche Angelegenheiten muss man beim Notar beglaubigen bzw. beurkunden lassen?
Soweit es um die Gründung einer Kapitalgesellschaft (also einer GmbH, UG oder einer Aktiengesellschaft) geht, schreibt das Gesetz notarielle Beurkundung des Gründungsvorgangs und des Gesellschaftsvertrages (der „Satzung“) vor, d.h. der Notar entwirft vorab den Urkundstext und liest Ihnen diesen im Beurkundungstermin vor. Gleiches gilt, wenn später nach Gründung Veränderungen der Satzung – etwa durch Kapitalerhöhung, Sitzverlegung, Änderung des Unternehmensgegenstandes oder der Firma – erfolgen. Zugleich müssen die Gründung und die später etwa eintretenden Veränderungen von der Geschäftsführung der GmbH / UG bzw. vom Vorstand der AG in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister angemeldet werden.
Bei der Gründung eines einzelkaufmännischen Unternehmens, einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer Kommanditgesellschaft (z.B. in der gebräuchlichen Form der GmbH & Co. KG) oder einer Partnerschaftsgesellschaft sowie bei späteren Veränderungen bei solchen Firmen ist jeweils eine Anmeldung zum Handels- bzw. Partnerschaftsregister in notariell beglaubigter Form vorgeschrieben.
Lediglich bei nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen und bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist man auf keine notarielle Mitwirkung angewiesen, weil diese Unternehmen in keinerlei Register verzeichnet sind. Auch bei Angelegenheiten solcher Gesellschaften kommt es allerdings gar nicht selten vor, dass die Beteiligten bewusst einen Notar hinzuziehen, damit dieser ihnen etwa bei der Abfassung des Gesellschaftsvertrages hilft.
Generell gilt: Wann immer Sie eine Frage zum Gesellschafts- und Handelsrecht haben, können Sie jederzeit Kontakt mit uns aufnehmen – wir erläutern Ihnen gern, in welcher Form die von Ihnen gewünschten Dinge geregelt werden können.